// Neue Corona-Schutzverordnung

23 Feb
Neue Corona-Schutzverordnung
Information zur neugefassten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ab dem 22.02.2021 bis 07.03.2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine geänderte Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese ist ab dem 22.02.2021 zu-nächst bis zum 07.03.2021 gültig. Die neue Corona-Schutzverordnung untersagt im § 9, Absatz 1 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen: Ausgenommen von dem Verbot ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sport-anlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Das bedeutet:
-Auf Sportanlagen unter freiem Himmel können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand gemeinsam Sport be-treiben.
-Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Si-cherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
-Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
Beispiele: Erlaubt:
-Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (bei Personen aus einem Hausstand),
-Tischtennis, Tischtennis-Doppel (bei Personen aus einem Hausstand),
-Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in,
-Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes,
-Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in,
-Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in,
-Golf zu Zweit.
Nicht erlaubt:
-Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Per-sonen untereinander),
-Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport,
-Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.
Die für die genannten Frei-Anlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Auch wenn wir wissen, dass andere Kommunen in NRW aufgrund der Notwendigkeit der Kontrolle nach § 9 Absatz 1, Satz 3 deutlich zurückhaltender sind, haben wir uns dazu entschlossen, grundsätzlich alle Außen-Großsportanlagen im Vertrauen auf die Einhaltung der Regeln durch die Sportler*innen zu öffnen. Die Vereine, denen städtische Sportanlagen überlassen sind, bitten wir, ihre Mitglieder besonders zu sensibilisieren. Es liegt nun an uns allen, diese Lockerungen für den Sport gemeinsam beibehalten zu können. Zugelassen ist nach § 9, Absatz 4 der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen. Ebenfalls nach § 9, Absatz 4 zugelassen ist das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen (Gehörlose) und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Für den Reitsport ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt. Die neue Corona-Schutzverordnung ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Wir empfehlen, das Dokument sorgfältig zu lesen. Wenn sich die Gesundheitslage ändert, können weitere Maßnahmen folgen. Ich bitte Sie, dahingehend alle Kontaktpersonen zu sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden. Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht worden sind. Bitte unterrichten Sie Ihre Mitglieder über diese Informationen. Bei einer Veränderung der Lage werden wir Sie wieder informieren. Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund!